• Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht.
• Das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG entfällt.
Infolgedessen können keine Übermittlungssperren
„Bundeswehr“ mehr eingetragen werden.
Umgang mit bereits vorhandenen Übermittlungssperren:
In Melderegistern noch vorhandene Sperren werden
melderegisterweit gelöscht.
Infoschreiben neues Wehrdienstgesetz (Bundesministerium des Innern)

