Mit dem Inkrafttreten des WDModG zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Änderungen im Meldewesen:

• Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie  vor der Aussetzung der Wehrpflicht.

 

• Das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG entfällt.

Infolgedessen können keine Übermittlungssperren

„Bundeswehr“ mehr eingetragen werden.

 

Umgang mit bereits vorhandenen Übermittlungssperren:

In Melderegistern noch vorhandene Sperren werden

melderegisterweit gelöscht.

Infoschreiben neues Wehrdienstgesetz (Bundesministerium des Innern)