Mit dem Inkrafttreten des WDModG zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Änderungen im Meldewesen:

• Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie  vor der Aussetzung der Wehrpflicht.
• Das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG entfällt. Infolgedessen können keine Übermittlungssperren „Bundeswehr“ mehr eingetragen werden.

Umgang mit bereits vorhandenen Übermittlungssperren:
In Melderegistern noch vorhandene Sperren werden melderegisterweit gelöscht.

Infoschreiben neues Wehrdienstgesetz (Bundesministerium des Innern)