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Beschreibung der Dienstleistung
Im Melderegister sind nur die Wohnungen (nicht Büros oder Geschäftsräume) von natürlichen Personen gespeichert. Nicht eingetragen sind der Sitz oder die Anschrift von Firmen, Geschäften, Gewerbetreibenden, Gaststätten, Vereinen oder Verbänden. Es kann daher hierüber keine Auskunft erteilt werden. Die Meldebehörde erteilt auf Antrag aus dem Melderegister an private Personen oder sonstige nichtöffentliche Stellen die folgenden Melderegisterauskünfte.
1. Einfache Melderegisterauskunft (Regelfall der Auskünfte):
Über einzelne bestimmte Einwohner/innen wird Auskunft erteilt über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften
2. Erweiterte Melderegisterauskunft
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf zusätzlich zu den unter 1. genannten Daten erteilt werden:
Tag und Ort der Geburt, frühere Vor- und Familiennamen, Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, gesetzlichen Vertreter sowie Sterbetag und -ort.
3. Gruppenauskunft
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Dadurch sind Gruppenauskünfte nur für eng begrenzte Verwendungszwecke möglich.
Notwendige Unterlagen
Auskünfte können formlos beantragt werden. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Identifizierungshinweise über die gesuchte Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann. Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname und das Geburtsdatum oder ersatzweise die (letzten) Anschriften anzugeben. Werden erweiterte Melderegisterauskünfte beantragt, ist das berechtigte Interesse an den gewünschten Daten zu begründen.
Allgemeine Gebühren-Informationen
einfache Meldeauskunft 13,00 EUR
erweiterte Meldeauskunft 14,00 EUR