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Grundsteuern

Frau Schnellhardt

Finanzverwaltung - Haushalt, Steuern

Telefon: 036074 77-124
Telefax: 036074 77-200

schnellhardt@eichsfeld-wipperaue.de

Frau Sander

Finanzverwaltung - Haushalt, Steuern

Telefon: 036074 77-125
Telefax: 036074 77-200

sander@eichsfeld-wipperaue.de

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Beschreibung der Dienstleistung

Die Grundsteuer wird für den im Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben. Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und in Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der von der Bewertungsstelle des Finanzamtes festgesetzte Einheitswert.

Aus dem Einheitswert berechnet das Finanzamt den Steuermessbetrag.
Durch Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz wird die Grundsteuer durch die Gemeinde festgesetzt. Die Höhe des Hebesatzes wird durch den Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde beschlossen.

Hebesätze der einzelnen Gemeinden

Grundsteuer A Grundsteuer B
Breitenworbis 271 % 389 %
Buhla 300 % 400 %
Gernrode 300 % 400 %
Haynrode 300 % 400 %
Kirchworbis 271 % 389 %

Besonderheiten

Schuldner der Grundsteuer und somit Steuerpflichtiger ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist (§ 10 Grundsteuergesetz und § 33 Abgabenordnung).Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt(§ 59 Grundsteuergesetrz-GrStG). Nach §10 Abs.1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutz- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.

Außerdem ist der Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§182 AO). Wir können unsere Grundsteuerveranlagungen also erst auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn uns eine entsprechende Mitteilung des Finanzamtes zugegangen ist. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

Da eventuelle Erstattunge an den jeweiligen Steuerpflichtigen erfolgen können empfehlen wir, dass der bisherige Eigentümer bis zu unserer Mitteilung die Grundsteuerbeiträge entrichtet. Eine bestehende Einzugsermächtigung sollte zur Vermeidung von offenen Forderungen und Mahnschreiben nicht widerrufen werden. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch nach dem Ende der Steuerpflicht. Sind die Steuern für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamtes der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese dem bisherigen Eigentümer von uns erstattet.

Wir möchten auch noch darauf hinweisen, dass der Erwerber für das laufende Jahr und das Vorjahr des Eigentumsübergangs für rückständige Grundsteuern des bisherigen Eigentümers haftet, d.h. zur Zahlung von uns herangezogen werden kann ( §11 Abs. 2 GrStG). Darüber hinaus ruht die Grundsteuer auf dem das Grundstück als öffentliche Last, es ist zu beachten, das deshalb das Grundstück auch bei zwischenzeitlichen Eigentümerwechsel für bis zu zwei Jahren rückständiger Grunsteuer zwangsversteigert weden kann ( §12 GrStG, 77 Abs. 2 Satz 1 AGBGB ).

Notwendige Unterlagen

schriftliche An- bzw. Abmeldung

Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ | Weststraße 2 | 37339 Breitenworbis | Telefon: 036074 77-0 | E-Mail: poststelle@eichsfeld-wipperaue.de

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