Ordnungsamt – Meldebehörde

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Auskunftssperre

Beschreibung der Dienstleistung

Auf Antrag kann eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können.

Besonderheiten:

Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Umzug muss die Auskunftssperre ggf. bei der für die künftige Wohnung zuständigen Meldebehörde neu beantragt werden.

Die meisten Datenübermittlungen geschehen auf Grundlage des Meldegesetzes. In einigen Fällen kann der Datenweitergabe schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung:

  • an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen
  • bei Alters- und Ehejubiläen
  • an Mandatsträger, Presse, Rundfunk
  • an Adressbuchverlage
  • an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören

Notwendige Unterlagen

formloser schriftlicher Antrag

Allgemeine Gebühren-Informationen

gebührenfrei

Dienstleistungen der Meldebehörde

Anmeldung

Melde-bescheinigung

Auskünfte aus dem Melderegister an 3. (private Personen)

Auskunfts-sperre

Beglaubigung

Führungs-zeugnis

Personalausweis

Reisepass

Statusänderung

Umzugsmeldung

Untersuchungs-berechtigungs-schein

Zuständigkeitsfinder

Der Zuständigkeitsfinder ist ein Service des Freistaates Thüringen in Kooperation mit den Thüringer Kommunen.
Er gibt Ihnen Auskünfte zu behördlichen Leistungen und amtlichen Formularen.